Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen und Sonderbedingungen der Altenloh, Brinck & Co - Gruppe mit den Firmen ALTENLOH, BRINCK & Co. GmbH & Co. KG, SPAX International GmbH & Co. KG, ABC Umformtechnik GmbH & Co. KG, AZ Ausrüstung und Zubehör GmbH & Co. KG und SABEU GmbH & Co. KG.

Inhalt:

A. Allgemeine Einkaufsbedingungen
B. Sonderbedingungen für Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge

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A. Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Geltungsbereich

    1. Diese Einkaufsbedingungen sind Gegenstand aller vertraglichen Vereinbarungen von Gesellschaften der Altenloh, Brinck & Co. Unternehmensgruppe (nachfolgend ABC), namentlich der ALTENLOH, BRINCK & Co. GmbH & Co. KG, Ennepetal SPAX International GmbH & Co. KG, Ennepetal ABC Umformtechnik GmbH & Co. KG, Gevelsberg AZ Ausrüstung und Zubehör GmbH & Co. KG, Hattingen SABEU GmbH & Co. KG, Northeim, Radeberg mit anderen Unternehmen im Rahmen des Bezuges von Waren und Dienstleistungen (vgl. auch B, Sonderbedingungen).

    2. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend AN), insbesondere Verkaufs- und Lieferbedingungen, in das Vertragsverhältnis wird widersprochen. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. Auch die vorbehaltlose Entgegennahme von Waren oder Dienstleistungen durch ABC ohne ausdrücklichen Widerspruch bezogen auf Verkaufs- und Lieferbedingungen in Auftragsbestätigungen oder einer sonstigen Korrespondenz führen nicht zur Einbeziehung dieser Bedingungen in das Vertragsverhältnis.

    3. Die Einkaufsbedingungen von ABC finden auf die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem AN Anwendung und sind von dem Zeitpunkt der Begründung von Einzelverträgen unabhängig. Sie finden auch auf künftige Verträge Anwendung.

  2. Vertragsschluss

    1. auch bei Übermittlung im Wege der elektronischen Datenübertragung gewahrt. Mündliche Nebenabreden werden erst wirksam, wenn sie durch ABC schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen.

    2. Nimmt der AN die Bestellung mit inhaltlichen Abweichungen an, so sind diese Abweichungen deutlich hervorzuheben oder sonst in geeigneter Weise kenntlich zu machen. In diesen Fällen kommt der Vertrag nur dann zustande, wenn ABC ausdrücklich zustimmt oder bis zur endgültigen Abwicklung des Auftrages nicht widerspricht. Im Übrigen gilt die Annahmeerklärung als erneutes Angebot.

  3. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften / Bedenkenanzeige

    1. Der AN ist verpflichtet, den Stand der Technik einzuhalten und die jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen sowie Auflagen von Behörden zu erfüllen.

    2. Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Erfüllung die einschlägigen Gesetze, Verordnungen oder der Stand der Technik und hat dies Einfluss auf die Vertragsleistung, wird der AN ABC unverzüglich schriftlich über die Änderung und die damit verbundenen terminlichen und kostenmäßigen Konsequenzen informieren. ABC wird innerhalb angemessener Frist über die Änderungen entscheiden. Im Falle der Freigabe werden die Parteien eine einvernehmliche Kostenregelung auf Grundlage der Bestellung treffen und den Vertrag schriftlich anpassen. Sollte ABC die Änderung nicht akzeptieren, sind beide Parteien zur Vertragskündigung berechtigt.

  4. Lieferbedingungen

    1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfolgen Lieferungen DDP (Incoterms 2010), an den von ABC bezeichneten Ort einschließlich Verpackung.

    2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein ist mit der Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen.

    3. Vor Absendung der Ware ist ABC schriftlich über Wert, Gewicht sowie über den Absendetag zu informieren.

    4. Soweit der AN Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch die Übergabe dieser Dokumente voraus.

    5. Zur Entgegennahme nicht vertraglich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist ABC nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls die Ware vor dem vereinbarten Termin geliefert wird. Gegebenenfalls ist ABC berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

    6. Entstehen ABC infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der AN diese Kosten zu tragen.

  5. Leistungszeit

    1. Liefertermine sind bindend. Die rechtsverbindliche Gewährung von Nachfristen setzt die Einhaltung des Schriftformerfordernisses voraus.

    2. Der AN ist verpflichtet, ABC unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Termine bleibt unberührt.

    3. Auf das Ausbleiben notwendiger, von ABC zu liefernder Unterlagen kann sich der AN nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz frühzeitiger schriftlicher Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

    4. Fälle höherer Gewalt wie Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmen, Eingriffe von Behörden, Krieg, Aufruhr, Werkstillstand usw. entbinden ABC für deren Dauer von der Abnahme und Zahlungsverpflichtung.

  6. Verzug

    1. Der AN gerät mit der Überschreitung von Lieferungs- oder Leistungsfristen und im Übrigen nach Mahnung in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der nachstehenden Bestimmung.

    2. Vorbehaltlich abweichender, einzelvertraglicher Vereinbarung schuldet der AN im Falle des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswertes für jede angefangene Kalenderwoche der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswertes. Die Vertragsstrafe kann auch nach Erhalt der Leistung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vertragsstrafenvorbehaltes bei Lieferung bedarf. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadenersatzansprüche angerechnet. Im Übrigen steht dem AN das Recht zu nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ausfiel als die Vertragsstrafe.

  7. Gefahrübergang

    1. Die Gefahr geht bei Anlieferung auf ABC über.

    2. Dies gilt auch, wenn abweichende Liefervereinbarungen getroffen wurden, beispielsweise Lieferung EXW (Incoterms 2010).

  8. Mängelrüge

    1. ABC wird eingehende Ware im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs auf Mängel hin untersuchen. Grundsätzlich gilt eine Sichtprüfung und überschlägige Mengen- oder Gewichtsprüfung als ausreichend. Bei größeren Mengen beschränkt sich die Prüfung in jedem Falle auf Stichproben.

    2. Werden Mängel nach Anlieferung von ABC entdeckt, so gilt die Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung eines Mangels als rechtzeitig.

  9. Gewährleistungen und Produkthaftung

    1. Der AN garantiert die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die Qualität der zu liefernden Produkte und im Übrigen die Eignung der Produkte für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. ABC wird dem AN, soweit möglich und zumutbar, Gelegenheit zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung nach Wahl von ABC geben. Bei Rückabwicklung erfolgt die Rücklieferung ab Werk ABC. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung geht mit Zugang der Rücktrittserklärung auf den AN über.

    2. Auf die Gewährleistungsansprüche finden die gesetzlichen Verjährungsvorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Verjährungsfristen um 6 Monate verlängern.

    3. Im Falle der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften stellt der AN auf erstes Anfordern ABC von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen ABC als Hersteller gemacht werden, soweit diese Ansprüche von dem AN verursacht worden sind. Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, in diesen Fällen die Rechtsverteidigung mit der gebotenen Sorgfalt in Abstimmung mit ABC zu übernehmen. Der AN übernimmt alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung bei ABC entstehen mögen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  10. Abfallentsorgung

    1. Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen, auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN über.

  11. Preise / Rechnungslegung

    1. Die in der Bestellung genannten Preise sind verbindlich und beinhalten die Verpackungs-, Fracht- und Zollkosten.

    2. Die zweifach auszufertigenden Rechnungen müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und sind nach Vertragserfüllung getrennt nach Bestellungen an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden. Bestellnummern sind anzugeben. Sämtliche Abrechnungsunterlagen sind beizufügen.

    3. Elektronische Rechnungen müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges (digitale Signatur) erfüllen.

    4. Nicht ordnungsgemäße oder nicht prüffähige Rechnungen lösen keine Zahlungsfristen aus.

    5. Rechnungen über Teilleistungen sind unzulässig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Rechnungen über Teilleistungen sind stets ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.

    6. Originalrechnungen dürfen der Warenlieferung nicht beigefügt werden.

  12. Zahlungsbedingungen

    1. Zahlungen sind erst nach Waren- und Rechnungseingang sowie Eintritt des vereinbarten Liefertermins fällig.

    2. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgen Zahlungen binnen 10 Tagen ab Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto.

    3. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn ABC aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückbehält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

    4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß.

    5. ABC kommt nur in Verzug, wenn auf eine Mahnung des AN, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist, nicht gezahlt wird.

    6. Sind Vorauszahlungen vertraglich vereinbart, so sind diese Vorauszahlungen erst fällig, wenn ABC eine diese Vorauszahlung absichernde selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte und auf erstes Anforderung fällige Anzahlungsbürgschaft einer der Aufsicht des Bundesamtes für Finanzdienstleistungen unterliegenden Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse über den Vorauszahlungsbetrag vorliegt.

  13. Aufrechnung / Abtretung

    1. ABC ist berechtigt, mit allen Forderungen, welche ein Unternehmen der ABC Gruppe gegen den AN hat, gegen Forderungen aus den einzelnen Bestellungen aufzurechnen.

    2. Soweit ABC Forderungen gegen andere Unternehmen zustehen, die dem gleichen Konzern wie der AN angehören, ist ABC berechtigt, die Zahlungen so lange zurückzuhalten, bis die Forderungen gegen dieses Unternehmen beglichen sind.

    3. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen.

  14. Nutzungs- und Schutzrechte

    1. ABC darf den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrunde liegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in seinem Konzernbereich uneingeschränkt und unbefristet nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom AN bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen sowie zur Änderung darf ABC Unterlagen Dritten überlassen.

    2. Der AN garantiert, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer der Einräumung des Nutzungsrechtes nicht entgegenstehen und stellt ABC insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.

    3. Die Verjährungsfrist für die Einstandspflicht der Freiheit von entgegenstehenden Schutzrechten beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

  15. Eigentumsvorbehalt / Beistellung / Werkzeug

    1. Sofern ABC Teile beim AN beistellt, behält ABC sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den AN werden für ABC vorgenommen. Werden diese Teile mit anderen, ABC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ABC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

    2. Werden die von ABC beigestellten Teile mit anderen, ABC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ABC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Teile (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AN ABC anteilig Miteigentum überträgt; der AN verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für ABC.

    3. Soweit der AN sich vertraglich zur Herstellung von Werkzeugen / Automaten verpflichtet, gehen diese nach Fertigstellung und erfolgter Zahlung der Herstellungskosten in das Eigentum von ABC über. Verbleiben die Werkzeuge / Automaten zur Fertigung von Teilen beim AN, wird die Übergabe des Werkzeugs / Automaten dadurch ersetzt, dass der AN die Werkzeuge / Automaten für ABC besitzt und ABC den mittelbaren Besitz erlangt. Darüber sind sich ABC und AN bereits heute einig. Die Werkzeuge / Automaten werden dem AN von ABC lediglich zu Produktionszwecken überlassen. ABC ist jederzeit berechtigt, die Werkzeuge / Automaten vom AN herauszuverlangen. Darüber hinaus gelten die in Abs. 4 genannten Regelungen.

    4. Soweit der AN sich vertraglich zur Herstellung von Werkzeugen / Automaten verpflichtet, gehen diese nach Fertigstellung und erfolgter Zahlung der Herstellungskosten in das Eigentum von ABC über. Verbleiben die Werkzeuge / Automaten zur Fertigung von Teilen beim AN, wird die Übergabe des Werkzeugs / Automaten dadurch ersetzt, dass der AN die Werkzeuge / Automaten für ABC besitzt und ABC den mittelbaren Besitz erlangt. Darüber sind sich ABC und AN bereits heute einig. Die Werkzeuge / Automaten werden dem AN von ABC lediglich zu Produktionszwecken überlassen. ABC ist jederzeit berechtigt, die Werkzeuge / Automaten vom AN herauszuverlangen. Darüber hinaus gelten die in Abs. 4 genannten Regelungen.

    5. Alle von ABC übergebenen Unterlagen bleiben Eigentum von ABC. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung des Vertrages vollständig, unaufgefordert an ABC zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom AN eingeschalteten Sonderfachleute und Sub-Unternehmer, wenn sie sich gegenüber dem AN in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Der AN haftet für alle Schäden, die ABC aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.

  16. Geheimhaltung und Datenschutz

    1. Der AN ist verpflichtet, alle technischen und kaufmännischen Informationen von und über ABC, die er bei Durchführung des Vertrages erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem AN bei Empfang bereits bekannt waren oder die allgemein frei zugänglich sind.

    2. Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der schriftlichen Verpflichtung von Mitarbeitern nach § 5 BDSG zu beachten. Er hat diese Verpflichtungen ebenfalls allen von ihm mit der Durchführung des Vertrages beauftragten Personen aufzuerlegen.

  17. Veröffentlichung / Werbung

    1. Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit ABC bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von ABC zulässig.

  18. Sonstiges

    1. Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des auftraggebenden Unternehmens von ABC, sofern kein anderer Lieferort genannt ist.

    2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    3. Soweit der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der angegebene Sitz von ABC ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. ABC ist jedoch berechtigt, auch am Gerichtsstand des AN zu klagen.

    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige / undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit / Undurchführbarkeit durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen.

B. Sonderbedingungen für Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge

  1. Anwendungsbereich / Abweichungen

    1. Diese Sonderbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Gesellschaften der ABC Gruppe im Falle des Vorliegens eines Werk-, Werklieferungs- oder Dienstleistungsvertrages.

    2. Der in den Allgemeinen Bedingungen beschriebene Eingang der Ware wird im Falle eines Werk- oder Werklieferungsvertrages durch die Abnahme der Ware und im Falle eines Dienstleistungsvertrages durch die Leistungserbringung ersetzt.

  2. Leistungsänderung

    1. Änderungen/Erweiterungen des Vertragsumfanges, deren Erforderlichkeit erst bei Vertragsdurchführung erkennbar werden, zeigt der AN ABC unverzüglich schriftlich an. Die Änderungen / Erweiterungen werden erst mit schriftlicher Zustimmung von ABC rechtswirksam.

    2. Änderungswünsche von ABC wird der AN innerhalb von 10 Werktagen auf mögliche Konsequenzen hin überprüfen und das Ergebnis ABC schriftlich mitteilen. Hierbei sind insbesondere Auswirkungen auf die Kosten sowie den Zeit- und Terminplan aufzuzeigen. Entscheidet sich ABC für die Durchführung der Änderungen, werden die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend schriftlich anpassen.

  3. Einsatz von Sub-Unternehmern

    1. Die Einschaltung von Sub-Unternehmern und Zulieferern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ABC.

    2. Zulieferware ist vom AN einer strengen Qualitätskontrolle zu unterwerfen. Der Verweis auf die Warenausgangsprüfung beim Zulieferer ist unzulässig.

    3. Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung Sub-Unternehmer ein, hat ABC das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

  4. Bedenkenanzeige

    1. Der AN ist verpflichtet, ABC Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Leistung anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  5. Wechsel des Personals

    1. ABC ist berechtigt, aus wichtigem Grund eine Ablösung von dem auf dem Betriebsgelände von ABC tätigen Personal zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn nachvollziehbare Zweifel an der Erfahrung und/oder Qualifikation bestehen bzw. Arbeitssicherheit / Umweltschutzbestimmungen nicht beachtet werden. Der AN verpflichtet sich in diesem Fall unverzüglich für qualifizierten Ersatz zu sorgen. Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt.

    2. Eine Ablösung des Personals durch den AN bedarf der Zustimmung von ABC.

    3. Alle mit einem Personalwechsel verbundenen Kosten trägt der AN.

    4. Für einen angemessenen Einarbeitungszeitraum werden keine Kosten für den Mitarbeiter in Rechnung gestellt.

  6. Betreten des Werksgeländes

    1. Das Betreten des Werksgeländes ist rechtzeitig anzumelden.

    2. Den Anweisungen des Fachpersonals von ABC ist zu folgen.

  7. Abnahme

    1. ABC wird im Falle eines Werk- oder Werklieferungsvertrages die Ware / Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abnehmen.

    2. Die Abnahme kann auch wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

    3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.