Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma SABEU Kunststoffwerk Northeim GmbH |
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Stand: 1. Januar 2003
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1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die aufgrund eines Auftrags eines Unternehmers
von uns ausgeführt werden. Unternehmer im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede natürliche und juristische Person oder
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen werden nur anerkannt, wenn sie
von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ansonsten gelten spätestens mit der vorbehaltlosen Annahme unserer Lieferungen
unsere Lieferbedingungen als anerkannt. Gegenbestätigungen des Bestellers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Eine Bestellung ist erst dann angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt ist. Das gleiche gilt für nachträgliche
Änderungen der Bestellung. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
1.3 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Das gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen.
2. Preise
2.1 Unsere Preise gelten gemäss der jeweils gültigen Preisliste oder unserem Angebot ab Werk und schließen Fracht,
Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Die
Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Es ist zuzüglich zum Preis die jeweils am Tag der Lieferung geltende Mehrwertsteuer zu
zahlen.
2.2 Verpackung berechnen wir zu den Selbstkosten. Mehrkosten für Eil- und Expressgut trägt der Kunde, ebenso
Sperrgutgebühren.
2.3 Mehrkosten, die uns durch nachträgliche Änderungen des Auftrages entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.
2.4 Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten für Druckaufträge, die vom Besteller
veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Zahlung
3.1 Die Zahlung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
3.2 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährleistung angenommen. Diskont und
Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller unverzüglich nach Inrechnungstellung zu zahlen. Bei Hereinnahme von
Wechseln haften wir nicht für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung der Wechsel,
sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3.3 Bei Sonderanfertigungen oder Bereitstellung außergewöhnlicher Produkte oder bei sonstigen Vorleistungen kann
Vorauszahlung verlangt werden.
3.4 Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller,
der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB
bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Pflichten zur Garantieleistung nicht nachgekommen sind.
3.5 Alle bare oder unbare Zahlungen auf Forderungen können nur in EURO erfolgen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes
vereinbart ist.
4. Zahlungsverzug
4.1 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige
Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller trotz einer
verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung geleistet hat.
4.2 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu
zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Lieferung und Abnahme
5.1 Lediglich die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Inhalt und Umfang der Lieferung bzw. der Leistung
maßgebend.
5.2 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Anderenfalls haben Angaben
über Lieferfristen und Liefertermine die Bedeutung von Hinweisen. Die Lieferzeit beginnt jedoch nicht vor der Beibringung
der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahl. Die von uns
bestätigten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Lieferverzögerungen geben keinen Anspruch auf
Vertragsstrafe.
5.3 Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Einer
Nachfristsetzung bedarf es lediglich in dem Falle nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt vom Vertrage rechtfertigen. Anderenfalls ist der Besteller erst nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur
Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung Material) verlangt werden; es sei denn, der
Schaden ist aufgrund eines Umstandes entstanden, den wir oder unsere Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit verursacht haben. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
5.4 Betriebsstörungen - sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung,
Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird auf Gefahr und Kosten des Bestellers ab Werk geliefert,
wobei das Auslieferungswerk nach unserer Wahl bestimmt wird. Falls nichts anderes vereinbart wird, bestimmen wir Versandweg und
Versandart. Für Fehler bei der Durchführung oder des Versandes haften wir nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
5.6 Nimmt der zur Abholung verpflichtete Besteller - oder der Besteller von Abrufaufträgen - die Ware nicht ab, obwohl
die Lieferfrist abgelaufen und er benachrichtigt worden ist, dass die Ware zur Verfügung gestellt wurde, so sind wir berechtigt,
die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern oder Vergütung der Kosten zu verlangen, wenn wir sie in eigenen
Räumen einlagern. Überschreitet der Abnahmeverzug 2 Wochen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz zu verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die Nichtabnahme auf von ihm nicht zu vertretenen
Gründen beruht. Ist der Abnahmeverzug vom Besteller nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
der Besteller hat aber keinen Anspruch auf Schadenersatz.
5.7 Wir sind nicht verpflichtet, einwandfreie Ware zurückzunehmen. Erklären wir uns dennoch für eine Rücknahme
einwandfreier Ware bereit, steht es uns frei, Mehrkosten für Prüfung, Buchung u.ä. nach Arbeitsaufwand zu erheben.
Sonderanfertigungen sind - vorbehaltlich der in Ziff. 7 getroffenen Regelung - von einer Rücknahme ausgeschlossen. Im Falle der
Rücknahme einwandfreier Ware trägt die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung
des Liefergegenstandes der Besteller.
5.8 Die von uns gelieferte Ware weist die in der Auftragsbestätigung und den Qualitätsvereinbarungen festgesetzten
wesentlichen Merkmale auf bzw. entspricht den beigefügten technischen Spezifikationen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die
der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.2 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung
berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch
uns liegt - sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - ein Rücktritt vom Vertrage nur dann vor, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unter
Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten
Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung,
dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen:
Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig , ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware
zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt unsere Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen
uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
6.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so
entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist
die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.5 Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, sobald sie unsere zu sichernden Forderungen um
mehr als 25 % übersteigen.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
7.1 Für Mängel haften wir nur wie folgt:
a) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen.
b) Der Besteller hat die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Produktionsfreigabe auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Produktionsfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabe-Erklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung.
7.2 Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen uns nur geltend gemacht
werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 12 Monaten nach Empfang der Ware bei uns eintrifft. Diese Ziffer findet keine Anwendung,
wenn der versteckte Mangel auf einem Umstand beruht, welcher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit verursacht worden ist.
7.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Nachbesserungen oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir
sind allerdings dazu berechtigt, anstatt der vom Besteller gewählten Art der Nacherfüllung die andere Art der Nacherfüllung
zu wählen, wenn die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Bei Fehlschlägen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl
entweder den Vertrag rückabwickeln oder die vereinbarte Vergütung mindern.
Sollte der Mangel auf einem Umstand beruhen, welcher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit verursacht worden ist, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz nutzloser
Aufwendungen zu verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit der Schaden auf einem Umstand beruht, der durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits
oder unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist oder durch die Pflichtverletzung das Leben, der Körper oder die Gesundheit
eines anderen beschädigt worden ist.
7.4 Betrifft der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Gegenständen, so haften wir nicht für die
dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
7.5 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung; es sei denn, dass die
Teilsendung für den Besteller ohne Interesse ist.
7.6 Bei Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Bei Einhaltung der gewerbe-
oder industrieüblichen Toleranzen sind Gewährleistungsansprüche nicht gegeben.
7.7 Für den Fall, dass der Mangel der Ware auf die Beschaffenheit des eingesetzten Materials zurückzuführen ist, sind
wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten an den Besteller abzutreten. Wir haften in diesem Fall wie ein
Bürge, soweit die Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht
durchsetzbar sind.
7.8 Für den Fall, dass der Mangel der Ware auf die Beschaffenheit von Materialien zurückzuführen ist,
- die uns vom Besteller beigestellt worden sind oder
- die von uns vom Besteller zu Produktionszwecken käuflich erworben wurden oder
- die auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers hin eingesetzt wurden,
haften wir nicht.
7.9 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage entsprechen den handelsüblichen Usancen des
Geschäftsverkehrs und berechtigen daher nicht zur Beanstandung. Berechnet wird die gelieferte Menge.
7.10 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
- fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte trotz ordnungsgemäßer und verständlicher Montageanleitung,
- fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
- natürliche Abnutzung,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- ungeeignete Betriebsmittel,
- Austauschwerkstoff,
- chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
7.11 Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferungen den in Deutschland geltenden produktrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
8. Verwahren, Versicherung
8.1 Vorlagen, Zeichnungen, Rohstoffe, Druckträger, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie
Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über die Beendigung der
Geschäftsbeziehung hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2 Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum
Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für die Beschädigung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.3 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Besteller die Versicherung selbst zu besorgen.
9. Vorrichtungen und Urheberrecht
9.1 Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Vorlagen zur Durchführung des Auftrages, die von uns entwickelt und hergestellt sind,
bleiben unser Eigentum, auch wenn anteilige Kosten in Rechnung gestellt wurden.
9.2 Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher
Rechtsverletzungen freizustellen.
10. Impressum
Wir können auf Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Besteller kann die Zustimmung nur verweigern,
wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
11.1 Erfüllungsort ist Northeim
11.2 Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien ergebenden
Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Northeim
bzw. das Landgericht Göttingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der Wohnsitz oder der
gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Lieferungsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
11.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
12. Sonstiges
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Wir sind befugt, im Rahmen der geschäftsmäßigen Beziehungen uns anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen
der Zweckbestimmung unseres Auftrages zu verarbeiten, d.h. zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. 
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