Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen |
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Stand: 1. Januar 2003
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1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die aufgrund eines Auftrags eines Unternehmers von uns ausgeführt werden. Unternehmer im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede natürliche und juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen werden nur anerkannt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ansonsten gelten spätestens mit der vorbehaltlosen Annahme unserer Lieferungen unsere Lieferbedingungen als anerkannt. Gegenbestätigungen des Bestellers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Eine Bestellung ist erst dann angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt ist. Das gleiche gilt für nachträgliche Änderungen der Bestellung. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
1.3 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Das gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen.
2. Preise
2.1 Unsere Preise gelten gemäss der jeweils gültigen Preisliste oder unserem Angebot ab Werk und schließen Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Es ist zuzüglich zum Preis die jeweils am Tag der Lieferung geltende Mehrwertsteuer zu zahlen.
2.2 Verpackung berechnen wir zu den Selbstkosten. Mehrkosten für Eil- und Expressgut trägt der Kunde, ebenso Sperrgutgebühren.
2.3 Mehrkosten, die uns durch nachträgliche Änderungen des Auftrages entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.
2.4 Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten für Druckaufträge, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Zahlung
3.1 Die Zahlung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
3.2 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährleistung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller unverzüglich nach Inrechnungstellung zu zahlen. Bei Hereinnahme von Wechseln haften wir nicht für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung der Wechsel, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3.3 Bei Sonderanfertigungen oder Bereitstellung außergewöhnlicher Produkte oder bei sonstigen Vorleistungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
3.4 Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Pflichten zur Garantieleistung nicht nachgekommen sind.
3.5 Alle bare oder unbare Zahlungen auf Forderungen können nur in EURO erfolgen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.
4. Zahlungsverzug
4.1 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung geleistet hat.
4.2 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Lieferung und Abnahme
5.1 Lediglich die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Inhalt und Umfang der Lieferung bzw. der Leistung maßgebend.
5.2 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Anderenfalls haben Angaben über Lieferfristen und Liefertermine die Bedeutung von Hinweisen. Die Lieferzeit beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahl. Die von uns bestätigten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Lieferverzögerungen geben keinen Anspruch auf Vertragsstrafe.
5.3 Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Einer Nachfristsetzung bedarf es lediglich in dem Falle nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt vom Vertrage rechtfertigen. Anderenfalls ist der Besteller erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung Material) verlangt werden; es sei denn, der Schaden ist aufgrund eines Umstandes entstanden, den wir oder unsere Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit verursacht haben. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
5.4 Betriebsstörungen - sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird auf Gefahr und Kosten des Bestellers ab Werk geliefert, wobei das Auslieferungswerk nach unserer Wahl bestimmt wird. Falls nichts anderes vereinbart wird, bestimmen wir Versandweg und Versandart. Für Fehler bei der Durchführung oder des Versandes haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.6 Nimmt der zur Abholung verpflichtete Besteller - oder der Besteller von Abrufaufträgen - die Ware nicht ab, obwohl die Lieferfrist abgelaufen und er benachrichtigt worden ist, dass die Ware zur Verfügung gestellt wurde, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern oder Vergütung der Kosten zu verlangen, wenn wir sie in eigenen Räumen einlagern. Überschreitet der Abnahmeverzug 2 Wochen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die Nichtabnahme auf von ihm nicht zu vertretenen Gründen beruht. Ist der Abnahmeverzug vom Besteller nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, der Besteller hat aber keinen Anspruch auf Schadenersatz.
5.7 Wir sind nicht verpflichtet, einwandfreie Ware zurückzunehmen. Erklären wir uns dennoch für eine Rücknahme einwandfreier Ware bereit, steht es uns frei, Mehrkosten für Prüfung, Buchung u.ä. nach Arbeitsaufwand zu erheben. Sonderanfertigungen sind - vorbehaltlich der in Ziff. 7 getroffenen Regelung - von einer Rücknahme ausgeschlossen. Im Falle der Rücknahme einwandfreier Ware trägt die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes der Besteller.
5.8 Die von uns gelieferte Ware weist die in der Auftragsbestätigung und den Qualitätsvereinbarungen festgesetzten wesentlichen Merkmale auf bzw. entspricht den beigefügten technischen Spezifikationen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.2 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt - sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - ein Rücktritt vom Vertrage nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung,
dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen:
Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig , ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware
zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt unsere Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen
uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
6.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so
entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist
die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.5 Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, sobald sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigen.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
7.1 Für Mängel haften wir nur wie folgt:
a) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen.
b) Der Besteller hat die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Produktionsfreigabe auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Produktionsfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabe-Erklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung.
7.2 Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 12 Monaten nach Empfang der Ware bei uns eintrifft. Diese Ziffer findet keine Anwendung, wenn der versteckte Mangel auf einem Umstand beruht, welcher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht worden ist.
7.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Nachbesserungen oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir
sind allerdings dazu berechtigt, anstatt der vom Besteller gewählten Art der Nacherfüllung die andere Art der Nacherfüllung
zu wählen, wenn die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Bei Fehlschlägen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl
entweder den Vertrag rückabwickeln oder die vereinbarte Vergütung mindern.
Sollte der Mangel auf einem Umstand beruhen, welcher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit verursacht worden ist, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz nutzloser
Aufwendungen zu verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit der Schaden auf einem Umstand beruht, der durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits
oder unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist oder durch die Pflichtverletzung das Leben, der Körper oder die Gesundheit
eines anderen beschädigt worden ist.
7.4 Betrifft der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Gegenständen, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
7.5 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung; es sei denn, dass die Teilsendung für den Besteller ohne Interesse ist.
7.6 Bei Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Bei Einhaltung der gewerbe- oder industrieüblichen Toleranzen sind Gewährleistungsansprüche nicht gegeben.
7.7 Für den Fall, dass der Mangel der Ware auf die Beschaffenheit des eingesetzten Materials zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten an den Besteller abzutreten. Wir haften in diesem Fall wie ein Bürge, soweit die Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7.8 Für den Fall, dass der Mangel der Ware auf die Beschaffenheit von Materialien zurückzuführen ist,
haften wir nicht.
7.9 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage entsprechen den handelsüblichen Usancen des Geschäftsverkehrs und berechtigen daher nicht zur Beanstandung. Berechnet wird die gelieferte Menge.
7.10 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
7.11 Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferungen den in Deutschland geltenden produktrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
8. Verwahren, Versicherung
8.1 Vorlagen, Zeichnungen, Rohstoffe, Druckträger, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2 Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für die Beschädigung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.3 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Besteller die Versicherung selbst zu besorgen.
9. Vorrichtungen und Urheberrecht
9.1 Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Vorlagen zur Durchführung des Auftrages, die von uns entwickelt und hergestellt sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn anteilige Kosten in Rechnung gestellt wurden.
9.2 Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.
10. Impressum
Wir können auf Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Besteller kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
11.1 Erfüllungsort ist Northeim
11.2 Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Northeim bzw. das Landgericht Göttingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Lieferungsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
11.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
12. Sonstiges
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Wir sind befugt, im Rahmen der geschäftsmäßigen Beziehungen uns anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung unseres Auftrages zu verarbeiten, d.h. zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen.
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Einkaufsbedingungen |
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Stand: 1. Januar 2003
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1. Allgemeines
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Firma SABEU Kunststoffwerk Northeim GmbH - nachstehend Besteller - richten sich
nach den Bedingungen in den Bestellungen und diesen Einkaufsbedingungen.
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen der Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich
widersprochen wurde.
Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
Die stillschweigende Annahme von Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen durch den Besteller gelten nicht als Einverständnis mit
entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten.
2. Liefervertrag
2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; mündliche und telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller, das gilt auch für den Fall der nachträglichen Abänderung bereits erfolgter Bestellungen.
2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt, ohne dass ihm hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen ab Zugang widerspricht.
2.3 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Besteller berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2.4 2.4 Die Weitergabe von Bestellungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig.
Dies gilt nicht, wenn der Lieferant ein Händler ist.
2.5 Der mit der Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist ausschließlich an die bestellerteilende Abteilung unter Angabe der Bestellnummer und sonstiger Bestellzeichen zu senden.
2.6 Ist der Lieferant vom Besteller über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten offensichtlich, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, wenn die Lieferung oder Leistung nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
3. Liefertermin
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
3.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins von Lieferungen ohne Montage und Aufstellung ist der Eingang der Ware; maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins von Lieferungen mit Montage und Aufstellung ist deren Abnahme.
3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich die Lieferung oder Leistung
verzögert. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls offensichtlich ist, dass die Lieferung oder Leistung
mangelhaft oder nicht fristgerecht erbracht werden wird und auch bei angemessener Nachfristsetzung eine vertragsgemäße Leistung
vom Lieferanten nicht erbracht werden wird. Des weiteren ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein
oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher
der Besteller im Verzug der Annahme ist.
3.4 Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
3.5 Bei nicht fristgemäßer Lieferung - auch unverschuldet - ist der Besteller nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
Teillieferungen darf er behalten und im übrigen vom Vertrag zurücktreten.
4. Verpackung, Versand
4.1 Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken.
Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
4.2 Kisten, Fässer und sonstiges wertvolles Packmaterial sind dem Besteller, falls nicht anderes vereinbart ist, bei frachtfreier Rücksendung wieder gutzuschreiben.
4.3 In den Versandpapieren sind die Bestellnummer und sonstigen Bestellzeichen anzugeben. Für falsche Angaben in Versand- und Frachtpapieren haftet der Lieferant.
4.4 Der Versand hat frei Werk des Bestellers zu erfolgen. Frachtvorlagen erfolgen nicht. Versicherungen, Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstig Abgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk ist der Versand zu niedrigsten Kosten durchzuführen, falls der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat.
5. Gefahrübergang
Bei Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung geht die Gefahr mit dem Eingang der Ware bei der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift
über.
Bei Lieferungen mit Montage oder Aufstellung und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über.
6. Gewährleistungen
6.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die Lieferungen und Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern und dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
6.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Er gewährleistet weiterhin, dass die Lieferungen und Leistungen insbesondere den in Deutschland geltenden produktrechtlichen Normen entsprechen.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, Wareneingangsprüfungen nach DIN 40080 vorzunehmen. Falls der vereinbarte Grenzqualitätswert überschritten wird, ist der Besteller berechtigt, die Lieferung vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100 % zu prüfen.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang, sofern der Vertrag oder das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht.
6.5 Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Leistung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
6.6 Bei Sachmängeln kann der Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (auch Teilwandlung) geltend machen. Bei Verspätung oder Verweigerung der Neulieferung sowie Fehlschlagen der Nachbesserung und bei Verspätung und Verweigerung der Nachbesserung hat der Besteller das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.
7. Abnahme
Fälle höherer Gewalt wie Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmen, Eingriffe von Behörden, Krieg, Aufruhr, Werkstillstand usw. entbinden den Besteller für deren Dauer von der Abnahme und Zahlungsverpflichtung.
8. Rechnungsstellung
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sofort nach Abgang der Ware die Rechnung in zweifacher Ausfertigung zu erteilen, wobei die Abschrift als solche gekennzeichnet sein muss. Die Rechnung muss Auftragsnummer und Datum sowie sonstige Bestellzeichen enthalten, anderenfalls erfolgt Rückgabe. Das Zahlungsziel läuft dann vom Tage des Wiedereingangs ab.
8.2 Die vereinbarten Preise für Lieferungen und Leistungen sind Festpreise.
8.3 Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.
8.4 Bei Abnahme verfrühter Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
8.5 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
8.6 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
8.7 Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnis) zu beschaffen, die zur Erlangung von Zoll-, Steuer- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.
9. Abtretung und Verpfändung von Forderungen
Eine Abtretung oder Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Bestellers erfolgen.
10. Haftung
Wird der Besteller aufgrund Verschuldens unabhängiger Haftung von Dritten in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.
11. Eigentum des Bestellers
11.1 Dem Lieferant überlassene Muster, Produktionseinrichtungen, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel, technische Unterlagen, beigestelltes Material und Ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers. Sie werden vom Lieferanten getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt und als Eigentum des Bestellers gekennzeichnet und versichert.
11.2 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des bestellten Materials durch den Lieferanten wird der Besteller unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen Sachen bzw. Miteigentümer mit dem Anteil, der dem beigestellten Material entspricht. Für die Kennzeichnung und Verwahrung gelten die Festlegungen in Abschnitt 11.1.
12. Ersatzteile
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch
zehn Jahre lang nach der Lieferung, zu angemessenen Preisen und den Bedingungen der zugrunde liegenden Bestellung zu liefern.
Bei Einstellung der Lieferungen von Ersatzteilen durch den Lieferanten
ist der Besteller schriftlich zu informieren, um ihm Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
12.2 Der Lieferant hat dem Besteller auf Anforderung unverzüglich die für eine Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Unterlagen kostenlos auszuhändigen und die unentgeltliche Nutzung zu gestatten, wenn eine Bestellung von Ersatzteilen wegen Einstellung der Lieferung oder wegen fehlender Einigung über Preise und Bedingungen nicht zustande kommt.
13. Geheimhaltung
13.1 Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster und sonstige Werksfertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
13.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und sonstigen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
13.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
13.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für Lieferung ist das jeweils in der Bestellung genannte Werk. Erfüllungsort für Zahlung ist das Werk Northeim.
14.2 Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Northeim bzw. das Landgericht Göttingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
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so eine qualifizierte Originalitätssicherung. Es stehen auch Siegellösungen
für höchstaggresive Chemikalien zur Verfügung.
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Auch die Flaschenverschlüsse können wir als
Entgasungsverschlüsse ausrüsten. Weitere Informationen
finden Sie auf den
Produktdatenblättern.
Haben Sie Bedarf? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf
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Formenbau |
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In unserem modernen, mit CNC-gesteuerten Bearbeitungsmaschinen ausgestatteten Formenbau kümmern wir uns um den Neubau Ihrer Spritzgusswerkzeuge genauso wie um die Wartung, Instandhaltung und Reparaturen aller im Einsatz befindlichen Formen.
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Jahrzehntelange Erfahrungen haben wir in der Herstellung auch komplizierter Spritzgusswerkzeuge für die Bereiche der Medizin-, Bio-, Labortechnik, Verpackungstechnik und Automotive. Hervorzuheben sind die Präzision, Qualität und Langlebigkeit unserer Formen. Über besonderes Know-how verfügen wir bei Anwendungen für Bluttherapieverfahren, Bioreaktionen, Filtration, Separation (auch Plasma), Teile mit Gewinde(n), Belüftung und Entgasung.
Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
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Geschichte |
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Unser Unternehmen der Kunststoffverarbeitung wurde im Jahre 1958 von Karl-Heinz Sander-Beuermann (
1983) und
Gertrud Sander-Beuermann (
1989) in einem ehemaligen Bauernhaus in
Elvershausen nahe Northeim (Niedersachsen) gegründet und
ist im Laufe seiner Geschichte kontinuierlich gewachsen.
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Unsere qualifizierten und motivierten Mitarbeiter sind für Sie an drei Standorten tätig:
Kunststofftechnik ist unsere Stärke. Gerne werden wir auch für Sie tätig.
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Willkommen |
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Impressum |
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| Anschrift: | SABEU Kunststoffwerk Northeim GmbH Juri-Gagarin-Str. 13 01454 Radeberg |
| Geschäftsleitung: | Hirschberger Str. 1 37154 Northeim |
| Telefon: | +49 (0)5551 9778-0 |
| Fax: | +49 (0)5551 9778-12 |
| E-Mail: | info@sabeu.com |
| WWW: | http://www.sabeu.com, http://www.sabeu.de |
| Geschäftsführer: | Christian Sander-Beuermann, Hans Ulrich van Holt, Dr. Andreas Hogrebe |
| Registergericht: | Dresden |
| Registernummer: | HRB 18763 |
| USt-IdNr.: | DE811562168 |
| Webmaster: | Johannes Weiglein, edv@sabeu.com |
| Haftungshinweis: | Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. |
| Konzept und Design: | NT Internet-Lösungen |
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Innovative Verpackungstechnologien |
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Die von SABEU produzierten Kanisterverschlüsse bestehen aus
sehr schlagzähem Polyethylen, können bauartgeprüft und
zusammen mit entsprechenden Kanistern für den Transport von
Gefahrgütern zugelassen werden.
Die Verschlüsse können
mit und ohne Originalitätssicherung geliefert werden.
Standardmäßig bieten wir die Originalitätssicherung
über einen Rast/Abreißring oder eine
hochfrequenzsiegelbare, mehrlagige Dichtscheibe an. Diese Einlage
bietet darüber hinaus einen erhöhten
Diffusionsschutz,
in Bedarfsfällen auch für höchstaggressive
Chemikalien. Alle Varianten sind auch mit
Entgasungssystem
lieferbar, zusätzlich können sie mit
Schwallschutzeinrichtungen ausgestattet werden.
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Weitere Informationen finden Sie auf den
Produktdatenblättern.
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Komplettlösungen |
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Bei uns erhalten Sie kompetente Unterstützung und durchgängige Problemlösungen aus einer Hand. Dabei arbeiten wir eng mit Ihnen und weiteren Technologie-, Maschinen- und Peripheriezulieferern zusammen, übernehmen die gesamte Prozesssteuerung und erfüllen so als zentraler Ansprechpartner alle Kundenwünschen in vordefinierten Leistungs-, Kosten- und Zeitfenstern.
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Profitieren Sie von unserem Know how! Nehmen Sie Kontakt mit uns
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Konstruktion |
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Sie haben ein Teil, dass Sie gerne aus Kunststoff im Spritzgussverfahren hergestellt hätten oder für dessen Herstellung Sie eine Spritzgußform benötigen? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Auf dem Gebiet der Entwicklung von kunststoffgerechten Artikeln sowie der Konstruktion von Spritzgusswerkzeugen und Peripheriegeräten hat die Firma SABEU jahrzehntelange Erfahrung und stellt diese auch Ihnen gerne zur Verfügung.
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Wir konstruieren in Autocad 2005, Mechanical Desktop 5 und mit SolidWorks 2006. Daten können im DWG-, DXF-, IGES- und STEP-Format sowie als SolidWorks-Dateien ausgetauscht werden.
Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf
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Anschrift & Anfahrt |
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Anschrift & Anfahrt |
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Anschrift & Anfahrt |
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Managementsystem |
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Um den Anforderungen unserer Kunden stets in vollem Umfang gerecht zu werden, steuern wir unser Unternehmen durch ein zentrales, voll integriertes Managementsystem. Dieses umfasst alle betrieblichen Bereiche und ist über eine unternehmensweite IT-Struktur an allen Standorten jederzeit verfügbar.
Die Produktion erfolgt unter kontrollierten Umgebungsbedingungen. Eine Fertigung über Transportbänder in den vorhandenen Reinraum für viele medizintechnische Artikel ist lange Jahre vorhanden und bestens bewährt.
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Überzeugen Sie sich von unserer Leistungsfähigkeit.
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Medizin-, Bio-, Labortechnik |
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Wir sind einer der leistungsfähigsten, nicht konzerngebundenen Zulieferer
Europas für die Herstellung von
Produkten für Filtration, Separation und Reaktion
im Medizin- und Biotechnologiebereich.
Wir fertigen in diesem Bereich generell kundengebunden und sind
selbstverständlich auch daran interessiert, Ihre medizin-, bio- und
labortechnischen Produkte gemäß Ihren Wünschen herzustellen.
Wir liefern Ihnen gern:
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Montagen |
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Sowohl von uns gefertigte als auch beigestellte Produkte können bei SABEU in
Form von ein- oder mehrstufigen Montage-, Verpackungs- und
Veredelungsprozessen weiterverarbeitet werden. Ob Handmontage oder komplexe
teil- und vollautomatisierte Montagelienien: Wir stellen Ihnen Ihre Produkte
und Baugruppen fix und fertig zur Verfügung. In diesem Betätigungsfeld
schätzen unsere Kunden auch die Möglichkeit der
OEM-Fertigung.
In dem Bereich der Montage setzen wir neben Fremdprodukten auch Eigenkonstruktionen zur effektiven Komplettierung und Verpackung ein.
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Wir würden uns freuen, Ihnen mit unseren Möglichkeiten der
Automatisierungstechnik weiterhelfen zu können. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind nur
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OEM |
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Die wirtschaftliche Fertigung ganzer Systemkomponenten durch Kunststoffspritzguss- und/oder Montageverfahren einschließlich deren Endverpackung im Corporate Design des Kunden ist eine weitere Stärke unseres Hauses.
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Dabei übernehmen wir die komplette Prozeßsteuerung von der Rohmaterial- und Zubehörbeschaffung über die Produktionssteuerung bis hin zur termingerechten Auslieferung des Endproduktes. Sie bekommen Ihre Ware von uns als OEM (Original Equipment Manufacturer) -Lieferant so geliefert, als hätten Sie sie selbst hergestellt.
Wünschen Sie weitere Informationen oder haben Sie einen diesbezüglichen Anfragewunsch? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind
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Kontakt |
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Bitte füllen Sie die Pflichtfelder (*) aus. Wir setzen uns kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.
Downloadbereich |
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Die folgenden Dokumente werden Ihnen im PDF-Format zur Verfügung gestellt.
Zum Betrachten benötigen Sie daher den
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Profil |
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Bei uns erhalten Sie durchgängige Problemlösungen aus einer Hand. Wir entwickeln Spritzgussartikel aus allen gängigen Thermoplasten oder thermoplastischen Elastomeren und fertigen diese auf modernsten gesteuerten und geregelten Spritzgussautomaten in einem Schließkraftbereich von 250 - 2.500 kN. Die Entwicklung, Herstellung, Wartung und Reparatur der benötigten Spritzgussformen erledigen wir in unserem eigenen leistungsfähigen Formenbau.
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Wir kümmern uns um Ihre Probleme. Kunststofftechnik auf höchstem Niveau!
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Qualität |
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Um unsere
Qualitätspolitik
im Unternehmen umzusetzen und die daraus abgeleiteten
Qualitätsziele
zu erreichen, haben wir unter der Federführung des Geschäftsbereiches
Qualitätssicherung
ein
integriertes Managementsystem
installiert. Wir orientieren uns an den Prinzipien des Total Quality
Management, sind zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000 und handeln
betriebsweit nach internationalen Normen.
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Können wir sonst etwas für Sie tun? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
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Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitssicherheitspolitik |
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Qualitätssicherung |
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Wir verstehen Qualitätssicherung nicht als Abteilung, sondern als unternehmensweite Aufgabe all unserer Mitarbeiter. Unser CAQ (Computer Aided Quality)-System umfasst die Bereiche SPC, Warenein- und -ausgangskontrolle, Reklamations-, Prüfmittel- und Auditmanagement und ist über alle Standorte vernetzt. Somit stehen die vielfältigen Auswertemöglichkeiten zentral zur Verfügung.
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Können wir sonst etwas für Sie tun? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind nur einen Mausklick weit entfernt:
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Qualitätsziele |
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Unsere wichtigsten Qualitätsziele sind:
Referenzen |
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Wir beliefern namhafte Unternehmen der Bio-, Medizin-, Automotiv- und Verpackungsbranche. Eine namentliche Referenzliste können Sie über unser
Onlineformular bei uns anfordern.
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Dürfen wir auch Sie zukünftig zu unseren Referenzen zählen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
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Reinraum |
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Für die Fertigung der medizin-, bio- und labortechnischen Produkte stehen Reinräume der Klasse 6 (VDI 2083) bzw. 100.000 (US St. 209) sowie Controlled Area's zur Verfügung. Die intelligente Gestaltung der Räumlichkeiten und der Klimatechnologien erlaubt es uns, die benötigte Reinheit jeweils an den Arbeitsplätzen zur Verfügung zu stellen, an denen diese benötigt werden.
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Die Spritzgussfertigung sowie automatisierte und manuelle Montagetätigkeiten bis hin zur Endverpackung finden hier im 3-Schicht-Betrieb statt.
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Service |
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Unser oberstes Ziel ist es, die volle Zufriedenheit unserer Kunden zu erreichen und zu erhalten. Somit sind TQM (Total Quality Management) und das Streben nach kontinuierlicher Verbesserung zur Steigerung der Qualität, der Effizienz und der Kundenzufriedenheit die Grundlage unseres Handelns.
Wir gehen flexibel auf Ihre Bedürfnisse ein. Das bedeutet: kurze Reaktions- und Antwortzeiten bei An- und Nachfragen, Lösungsvorschlägen und Problemdiagnosen.
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Sitemap |
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